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ZK2 2022 62

Mietausweisung

Schwyz · 2022-12-15 · Deutsch SZ
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Mietausweisung | Mietrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 3. November 2022 befahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall, die Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss der Liegen- schaft E.________ xx, 6430 Schwyz, bis spätestens am 18. November 2022 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzu- geben (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 24. November 2022 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Novem- ber 2022 weiter mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damit sinn- gemäss Beschwerde erhoben (KG-act. 1 und 2). Mit verfahrensleitender Ver- fügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2022 wurde der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass ihm die angefochtene Verfügung betreffend Mietausweisung am 5. November 2022 zugestellt worden sei, er seine Be- schwerde am 21. November 2022 der Post aufgegeben habe, die Beschwer- defrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO für Beschwerden gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage betrage, und dass eine erste Aktenkontrolle ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet zu sein scheine. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, sich zur Frage der Ver- spätung der Beschwerde zu erklären (KG-act. 3). Die Vorinstanz überwies am

25. November 2022 (KG-act. 4), 28. November 2022 (KG-act. 6), 30. Novem- ber 2022 (KG-act. 8) und 12. Dezember 2022 (KG-act. 10) weitere Eingaben des Beschwerdeführers (KG-act. 5, 7, 9 und 11).

E. 2 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die angefochtene, begründete Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Vorinstanz am Samstag, 5. November 2022 zuge- stellt. Demnach begann die Frist zur Einreichung der Beschwerde am Folge-

Kantonsgericht Schwyz 3 tag, also am Sonntag, 6. November 2022, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Dienstag, 15. November 2022. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde am Montag, 21. November 2022 der Post auf (KG-act. 2). Dem- nach reichte er die Beschwerde verspätet ein. In seinen verschiedenen Ein- gaben (KG-act. 5, 7, 9 und 11) nahm er keine Stellung zur Frage der Ver- spätung seiner Beschwerde und beantragte ebenso wenig die Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO, insbesondere machte er damit nicht glaubhaft, dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschul- den treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde we- gen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. November 2022 (KG-act. 7), 28. November 2022 (KG-act. 9) und 9. Dezember 2022 (KG-act. 11) eine neue Adresse (D.________strasse yy, 6423 Seewen) an. Demnach wohnt der Beschwerde- führer nicht mehr in der Wohnung, die Gegenstand des vorliegenden Auswei- sungsverfahrens ist, weshalb die Beschwerde ohnehin gegenstandslos wäre.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art.106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde, sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’000.00.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopien von KG-act, 1, 2 sowie 4-12), die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 15. Dezember 2022 ZK2 2022 62 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Mietausweisung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 3. November 2022, ZES 2022 531);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 3. November 2022 befahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall, die Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss der Liegen- schaft E.________ xx, 6430 Schwyz, bis spätestens am 18. November 2022 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzu- geben (angefochtene Verfügung Dispositivziffer 1). Am 24. November 2022 leitete die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Novem- ber 2022 weiter mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damit sinn- gemäss Beschwerde erhoben (KG-act. 1 und 2). Mit verfahrensleitender Ver- fügung des Kantonsgerichts vom 25. November 2022 wurde der Beschwerde- führer darauf hingewiesen, dass ihm die angefochtene Verfügung betreffend Mietausweisung am 5. November 2022 zugestellt worden sei, er seine Be- schwerde am 21. November 2022 der Post aufgegeben habe, die Beschwer- defrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO für Beschwerden gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage betrage, und dass eine erste Aktenkontrolle ergeben habe, dass die Beschwerde verspätet zu sein scheine. Der Beschwerdeführer erhielt daher Gelegenheit, sich zur Frage der Ver- spätung der Beschwerde zu erklären (KG-act. 3). Die Vorinstanz überwies am

25. November 2022 (KG-act. 4), 28. November 2022 (KG-act. 6), 30. Novem- ber 2022 (KG-act. 8) und 12. Dezember 2022 (KG-act. 10) weitere Eingaben des Beschwerdeführers (KG-act. 5, 7, 9 und 11).

2. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Die angefochtene, begründete Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Zustellnachweis der Vorinstanz am Samstag, 5. November 2022 zuge- stellt. Demnach begann die Frist zur Einreichung der Beschwerde am Folge-

Kantonsgericht Schwyz 3 tag, also am Sonntag, 6. November 2022, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Dienstag, 15. November 2022. Der Beschwerdeführer gab seine Beschwerde am Montag, 21. November 2022 der Post auf (KG-act. 2). Dem- nach reichte er die Beschwerde verspätet ein. In seinen verschiedenen Ein- gaben (KG-act. 5, 7, 9 und 11) nahm er keine Stellung zur Frage der Ver- spätung seiner Beschwerde und beantragte ebenso wenig die Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO, insbesondere machte er damit nicht glaubhaft, dass ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschul- den treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde we- gen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 26. November 2022 (KG-act. 7), 28. November 2022 (KG-act. 9) und 9. Dezember 2022 (KG-act. 11) eine neue Adresse (D.________strasse yy, 6423 Seewen) an. Demnach wohnt der Beschwerde- führer nicht mehr in der Wohnung, die Gegenstand des vorliegenden Auswei- sungsverfahrens ist, weshalb die Beschwerde ohnehin gegenstandslos wäre.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art.106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde, sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6’000.00.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Kopien von KG-act, 1, 2 sowie 4-12), die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 15. Dezember 2022 kau